vom 11. März 2018 (als Neufassung und Ersatz der Satzung vom 19. Mai 1990, zuletzt geändert und eingearbeitet § 8 Abs. 2 durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 10. April 2022)


§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr / Mitgliedschaft in Verbänden

(1) Der Verein trägt den Namen Seglergemeinschaft Bergwitzsee e.V.

(2) Sitz des Vereins: Bergwitz

(3) Der Verein beantragt die Eintragung ins Vereinsregister.

(4) Der Verein schließt sich als Mitglied den Dachverbänden Deutscher Segler Verband und Landes Segler Verband an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

(5) Der Verein ist Rechtsnachfolger der Sportgemeinschaft Segeln Bergwitzsee.

(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck, Aufgaben und Grundsätze

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports durch die Organisation des Wettkampf- und des Breitensports auf diesem Gebiet. So ermöglicht er seinen Mitgliedern eine aktive Freizeitgestaltung gemeinsam mit Sportfreunden. Dabei legt er besonderes Augenmerk auf die Ausbildung der Jugend im Segelsport.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Bereitstellung von Anlagen und Sportgeräten, die Vereinseigentum sind.

b) die Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des Sports und Gemeinschaftssinn, sowie der Stärkung der Kameradschaft.

c) Unterstützung der Mitglieder beim Training, Ausbildung und Schulung.

d) die Gestaltung eines Wettkampfbetriebes nach den gültigen Regeln der zuständigen Dachverbände.

(3) Der Verein berät seine Mitglieder und vertritt ihre Interessen gegenüber nationalen und internationalen Verbänden bzw. Organisationen, sowie staatlichen Stellen und Behörden.

(4) Der Verein hilft durch geeignete Maßnahmen seinen Mitgliedern den Segelsport in Übereinstimmung mit den ökologischen Anforderungen auszuüben und unterstützt Aktivitäten zum Umwelt-, Natur- und Gewässerschutz.

(5) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell tätig.

(6) Der Verein unterstützt die Bemühungen der Dachorganisationen im Kampf gegen Alkohol-, Doping- und Kindesmissbrauch.

(7) Die Nutzung der Anlagen und Sportgeräte des Vereins setzt eine Mitgliedschaft im Verein voraus. Unter Beachtung der Ordnungen und Zustimmung des Vorstandes ist auch eine Nutzung von Besuchern möglich.

(8) Personen- und Funktionsbezeichnungen in der Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.


§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit und Rechtsstaatlichkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine eingezahlten Kapitalanteile und keine Anteile des Vereinsvermögens.

Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten kann

  • der Vorstand für gemeinnützige Tätigkeiten, die Vereinsmitglieder für den Verein erbringen, eine Pauschale für Aufwendungen
  • die Mitgliedervollversammlung für Vorstandsmitglieder eine Pauschale für Aufwendungen, die mit dem Ehrenamt verbunden sind, beschließen.

(3) Das Handeln des Vereins basiert auf die Einhaltung der rechtsstaatlichen Normen des Grundgesetzes und den Gedanken der Völkerverständigung.


§ 4 Aufnahme und Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person rechtsstaatlicher Gesinnung ohne Ansehung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden, wenn sie in einem Aufnahmeantrag an den Vorstand die Satzung des Vereins anerkennt. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Verein ist nicht verpflichtet, jeden Beitrittswilligen aufzunehmen. Die Aufnahme kann ohne Begründung verwehrt werden.

(2) Der Verein führt als Mitglieder:

a) Ordentliche Mitglieder

b) Partner-Mitglieder

c) Kinder und Jugendliche (bis vollendeten 18. Lebensjahr)

d) Ehrenmitglieder

(3) Alle Mitglieder können am aktiven Vereinsleben unter Beachtung der Ordnungen des Vereins teilnehmen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Verstoßen Mitglieder gegen die Ziele und Interessen des Vereins oder haben Beitragsrückstände von mehr als 3 Monaten, kann der Vorstand mit sofortiger Wirkung Sanktionen oder den Ausschluss beschließen. Diese sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Ordentliche Mitglieder können ihr aktives und passives Wahlrecht in den Mitgliederversammlungen in Anspruch nehmen. Partner-Mitglieder haben ein aktives Wahlrecht. Eine Übertragung der Stimmrechte auf andere Mitglieder ist nicht möglich.

(6) Partner-Mitglieder sind im Haushalt des ordentlichen Mitgliedes lebende Partner bzw. die mit einem ordentlichen Mitglied eine Lebensgemeinschaft bilden. Nach dem Ausscheiden des ordentlichen Mitgliedes aus dem Verein bzw. durch Beendigung einer geführten Lebensgemeinschaft erlischt die Mitgliedschaft als Partner-Mitglied innerhalb von 3 Monaten, soweit nicht ein Übernahmeantrag auf eine ordentliche Mitgliedschaft an den Vorstand gestellt wurde.

(7) Kinder und Jugendliche haben kein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Nach Erreichen des vollendeten 18. Lebensjahres können sie ohne besonderen Aufnahmeantrag als ordentliches Mitglied übernommen werden.

(8) Personen, die sich besonders um den Segelsport und um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei, begründet aber kein aktives und passives Wahlrecht.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte: Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und insbesondere bei der Erarbeitung und Fassung von Ordnungen und Beschlüssen, die das Vereinsleben regeln, mitzuwirken. Sie sind berechtigt, das gemeinschaftliche Eigentum des Vereins zu nutzen.

(2) Pflichten: Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, Ordnungen und Regeln (wie z.B. Hafenordnung und Beitragsordnung) des Vereins einzuhalten und durchzusetzen, die Mitgliedsbeiträge termingemäß zu entrichten und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zum Wohle des Vereins beizutragen und mitzuhelfen, das Vereinseigentum zu erhalten und Schaden vom Verein abzuwenden.


§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Ihr gehören alle Mitglieder an, die stimmberechtigt sind. Sie beschließt die Ordnungen und die jährlichen Haushalts- und Finanzpläne, die das Vereinsleben regeln sollen.

(2) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung des Zeitpunktes und der Tagesordnung als Aushang im Schaukasten am Haupteingang zum Vereinsgelände. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich entsprechend zu informieren.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen.

(4) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Anwesenheit von mindestens 50 % der eingetragenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse können nur zum Gegenstand der Einberufung mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Besteht eine Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von einem vom Vereinsvorsitzenden zu benennenden Schriftführer anzufertigen. Diese Niederschrift ist vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils drei Jahre einen Vorstand. Der Vorstand bleibt solange amtierend, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand ist das Vertretungsorgan des Vereins. Er gewährleistet die Realisierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Einhaltung der Satzung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Er arbeitet nach dem vom Vorsitzenden unterbreiteten und von der Mitgliederversammlung bestätigten Terminplan.

(2) Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern, um die Vereinsinteressen und das Vereinsvermögen zu erhalten, die Mitgliederangelegenheiten zu regeln, sowie rechtliche Aufgaben, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit wahrzunehmen, und erhält die Funktionsbezeichnungen 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender (Stellvertreter), Schatzmeister und Beisitzer.

(3) Der Vorstand tritt alle vier bis sechs Wochen zusammen. Er wird in seiner Arbeit durch weitere Segler in speziellen Verantwortungsbereichen unterstützt.

(4) Die Mitgliederversammlung schlägt die Kandidaten des Vorstandes vor und wählt diese nach deren Einverständniserklärung im Block. Die gewählten Vorstandsmitglieder bestimmen in einer konstituierenden Sitzung den Vorsitzenden und die von den Vorstandsmitgliedern zu übernehmenden Funktionen. Eine Wahl in Abwesenheit ist bei Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung des Mitglieds möglich.

(5) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch eine gemeinsame Vertretung von zwei Vorstandsmitgliedern. Diesbezüglich erhalten die Vorstandsmitglieder der Funktionen Vorsitzender, Stellvertreter und Schatzmeister die Vertretungsberechtigung.

(6) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht.


§ 9 Finanzen

(1) Die Finanzarbeit der Seglergemeinschaft Bergwitzsee e.V. erfolgt auf der Grundlage der von der Mitgliederversammlung bestätigten Haushalts- und Finanzpläne.

(2) Der Verein finanziert sich aus Beiträgen der Mitglieder, Einnahmen aus Veranstaltungen, Spenden, Zuwendungen und sonstigen Einnahmen.


§ 10 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren 2 Kassenprüfer zur Überwachung der Finanzen des Vereins auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

(2) Die Kassenprüfer sind ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan und erstatten der Mitgliederversammlung jährlich Bericht.


§ 11 Haftungsausschluss

(1) Aus Entscheidungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können keine Ersatzansprüche abgeleitet werden.

(2) Ehrenamtlich tätige Mitglieder werden bei Schäden, die sie während ihrer Tätigkeit im Verein verursachen, von der Haftung freigesprochen, solange sie nicht durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit verursacht werden.


§ 12 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Geburtsdaten, Anschrift, E-Mailadresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

(2) Mitgliederdaten werden auf Anforderung der Dachverbände und zur Schadensregulierung an Versicherungen weitergegeben.

(3) Bilder, Filmaufnahmen und Namen von Mitgliedern dürfen für die Öffentlichkeitsarbeit (wie Wandzeitung, Homepage, Chronik, Presseartikel) genutzt werden, soweit sie nicht ehrverletzend sind.


§ 13 Auflösung, Fusionierung, Umgründung

(1) Die Auflösung, Fusionierung oder Umgründung des Vereins muss mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landes-Sportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.


Inkrafttreten: Die Satzung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 11. März 2018 in Kraft.